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Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften

Die Beglaubigung einer Unterschrift ist die öffentliche Beurkundung der Tatsache, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende persönlich seine Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat. Der Notar bestätigt hierbei also, dass in seiner Gegenwart eine Unterschrift eigenhändig vollzogen oder eine bereits geleistete Unterschrift als eigene anerkannt wurde (Identitätsbestätigung). Verschiedene Rechtsgeschäfte bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Beglaubigt werden müssen beispielsweise alle Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister (z.B. Gründung von Kapitalgesellschaften [GmbH u. AG] und Personenhandelsgesellschaften [KG u. oHG], Änderungen in der Geschäftsführung bzw. Vorstand, Bestellung von Prokuristen, Änderungen der Satzung, Umwandlung und Auflösung von Gesellschaften etc.). Auch das Grundbuchamt setzt für Eintragungen in das Grundbuch voraus, dass Eintragungsbewilligungen oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Bei der Beglaubigung von Abschriften wird die Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Original bezeugt. Das vorgelegte Original kann eine Urschrift, Ausfertigung oder einfache oder beglaubigte Abschrift sein. Derartige Beglaubigungen werden häufig von Behörden und Arbeitgebern verlangt.

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