Sprache auswählen

Beurkundung

Für eine Vielzahl von wichtigen Rechtsgeschäften ist die Form der notariellen Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Die Nichtbeurkundung solcher Rechtsgeschäfte hat deren Nichtigkeit zur Folge. Willenserklärungen der Beteiligten von beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften sind nur wirksam, wenn sie vor einem Notar abgegeben wurden, der eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen hat.

Gesetzlich angeordnet ist die Beurkundung vor allem im Grundstücksrecht (z.B. Kaufverträge über Grundstücke und Eigentumswohnungen, Bauträgerverträge), im Bereich des Gesellschaftsrechts (z.B. Gründung, Satzungsänderung, Kapitalerhöhung, Verkauf und Abtretung von Geschäftsanteilen im Falle einer GmbH), im Familienrecht (z.B. Eheverträge, Scheidungsvereinbarungen), im Erbrecht (z.B. öffentliche Testamente, Erbverträge) und für Schenkungsversprechen. In einigen Fällen ist der Notar zur Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen zuständig (z.B. bei Anträgen auf Erteilung von Erbscheinen), über die er ebenfalls eine Niederschrift im Beurkundungsverfahren zu errichten hat.

Als Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar außerdem ermächtigt, vollstreckbare Titel in Form von vollstreckbaren Urkunden zu schaffen. Aus einer notariellen Urkunde bzw. deren vollstreckbarer Ausfertigung kann vom Gläubiger die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden, sofern die Urkunde über einen bestimmten Anspruch errichtet wurde, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist (z.B. Ansprüche auf Zahlung, Herausgabe, Übergabe, Lieferung, Bauleistungen, Unterlassungen), nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft (ausgenommen sind daher Räumungs- und Herausgabeansprüche gegen Mieter von Wohnraum) und der Schuldner sich wegen dieses Anspruches der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

Das Beurkundungsverfahren richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz (BeurkG). Die Beteiligten erscheinen hiernach vor dem Notar, der sich zunächst Gewissheit über die Identität der Erschienenen und ggf. über deren Geschäftsfähigkeit und - bei Vertretergeschäften - Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung) verschafft. Bei der Beurkundung von Willenserklärungen (z.B. zum Abschluss vom Grundstückskaufverträgen) ist durch den Notar eine Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten muss und Ort und Tag der Verhandlung enthält. Die Niederschrift wird den Beteiligten in Gegenwart des Notars (i.d.R. vom beurkundenden Notar selbst) vorgelesen und anschließend von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig unterschrieben. Der Notar hat dabei den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Niederschrift wiederzugeben.

 

Kontaktieren Sie uns


DSC LEGAL
BEHREN PALAIS
Behrenstraße 36 |  D-10117 Berlin

+49 30 889 29 44-0

contact@dsc-legal.com

Bitte nutzen Sie auch unser Kontaktformular >>

DSC LEGAL
BEHREN PALAIS 
Behrenstraße 36 | D-10117 Berlin

Unsere Büroöffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag: 09:00 – 19:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr

Termine außerhalb der Büroöffnungszeiten 
sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.