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Am 10. Juni 2016 fand die erste Beratung des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung.

Status quo des Bauvertragsrechts

Das private Baurecht wird bisweilen im Bürgerlichen Gesetzbuch, darin insbesondere in den werkvertraglichen Vorschriften (§§ 631 BGB) geregelt. Diese Regelungen finden branchenübergreifend auf alle Verträge Anwendungen, deren Gegenstand die Erstellung eines Werkes ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Zahnersatzbrücke oder um eine Verkehrsbrücke handelt. Dementsprechend sind die werkvertraglichen Regelungen sehr allgemein. Den baurechtlichen Spezifika sind nur einige wenige Vorschriften gewidmet (§ 648 BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmens und § 648a BGB Bauhandwerkersicherung). Im Übrigen kennt das BGB keine selbständige gesetzliche Regelung des Bauvertragsrechts. Detaillierte Regelungen werden in der Baupraxis erst im Rahmen der Vertragsgestaltung durch Einbeziehung der VOB/B und der VOB/C in den Vertrag und durch Vereinbarung von sonstigen, häufig sehr umfangreichen Allgemeinen Vertragsbedingungen geschaffen. Das private Baurecht hat sich mittlerweile zu einer hochkomplexen Spezialmaterie entwickelt, zu der eine sehr umfassende Rechtsprechung ergangen ist.

Die Reform des privaten Baurechts

An der Komplexität der Rechtsanwendungspraxis im Bereich des privaten Baurechts wird sich auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle wenig ändern. Dies liegt vor allem daran, dass eine (gute) Vertragsgestaltung den jeweiligen Anforderungen des konkreten Bauvorhabens, des Bauwerkes und im Falle der gewerksbezogenen Vergabe auch des jeweiligen Gewerkes Rechnung tragen muss. Zu unterschiedlich und zudem sehr vielfältig sind die Probleme, die während der Bauausführung auftreten können und gegebenenfalls mit juristischer Hilfe gelöst werden müssen. Dennoch schaffen die geplanten Neuregelungen für den Bauvertrag, den Verbrauchervertrag, den Architekten- und Ingenieurvertrag sowie für den Bauträgervertrag eine Grundstruktur, die die Rechtsanwendung zumindest übersichtlicher und transparenter macht.

Im Rahmen der Gesetzesreform sollen auch die allgemeinen, für alle Werkverträge geltenden Regelungen sowie die kaufrechtlichen Vorschriften betreffend die Sachmängelhaftung zum Teil geändert werden.

Ausblick

Die Gesetzesreform ist für das Jahr 2017 avisiert. Die Gesetzesreform sollte im Hinblick auf künftige Bauprojekte und die vorangehende Vertragsgestaltung „im Auge“ behalten werden. Hierzu können wir Sie gerne beraten.


Nähere Informationen über die geplanten Neuregelungen können Sie dem „DSC Legal Newsletter“ entnehmen, den Sie bei uns kostenlos anfordern können.

Die Reform des Bauvertragsrechts und deren Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung werden wir in Grundzügen im Rahmen der von DSC Legal organisierten Veranstaltungsreihe – „Das Baurechtsfrühstück“ vorstellen. Das erste Baurechtsfrühstück wird in den kommenden Monaten stattfinden. Wenn Sie die Einladung zu der Veranstaltung wünschen, kontaktieren sie uns bitte.

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