Der Bundestag hat im Juni 2022 das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (nachstehend „DiRUG-Ergänzungsgesetz“) verabschiedet. Das DiRUG-Ergänzungsgesetz wird zu erheblichen Erweiterungen des Anwendungsbereichs der bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (nachstehend „DiRUG“) im vergangenen Jahr geschaffenen notariellen Verfahren der Online-Beurkundung und Online-Belaubigung führen, die überwiegend bereits am 1. August 2022 in Kraft treten werden.
Über diese sehr praxisrelevante Neuregelung soll nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben werden.
I. Bisherige Rechtslage nach dem DiRUG
Im Oktober 2021 hatten wir in einem Newsletter bereits über die weitreichenden Änderungen aufgrund des DiRUG berichtet, durch welches Online-Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, inkl. ihrer Sonderform der UG (haftungsbeschränkt)) und bestimmte Online-Handelsregisteranmeldungen ab dem 1. August 2022 möglich gemacht wurden.
Das notarielle Online-Beurkundungsverfahren war hiernach ausschließlich für die Gründung einer GmbH eröffnet und zusätzlich dadurch eingeschränkt, dass dieses nur sog. Bargründungen erfassen sollte. Sachgründungen waren dagegen vom Anwendungsbereich des notariellen Online-Gründungsverfahrens ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Anwendungsbereich der Online-Beglaubigung war auf Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister beschränkt, wobei nur Handelsregisteranmeldungen durch Einzelkaufleuten (e.K.), für Kapitalgesellschaften (beschränkt auf GmbH, AG und KGaA) und für Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften (wie zuvor) oder von ausländischen Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaates unterliegen, erfasst waren. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister für Personenhandelsgesellschaften (KG und oHG) waren nach dem DiRUG von der Möglichkeit einer notariellen Online-Beglaubigung ausgenommen.
II. Zukünftige Rechstlage nach dem DiRUG-Ergänzungsgesetz
Durch das DiRUG-Ergänzungsgesetz wird der Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens der Online-Beurkundung auf folgende beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte ausgeweitet:
- GmbH-Sachgründungen (d.h. Gründungen bei denen die Nennbeträge der Geschäftsanteile aller Gründungsgesellschafter nicht ausschließlich in Geld zu erbringen sind),
- Erteilung von Vollmachten zur GmbH-Gründung (sog. Gründungsvollmachten),
- gemeinsam mit der GmbH-Gründung getroffene Willenserklärungen,
- einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung von GmbH-Gesellschaftsverträgen (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (d.h. Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals)
Die Beschränkung des Verfahrens der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen auf bestimmte Rechtsträger wurde aufgehoben. Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen im Wege der Videokommunikation mit dem Notar werden künftig für sämtliche im Handelsregister einzutragende Rechtsträger zulässig sein. Sodann werden auch Kommanditgesellschaften (insbesondere in ihrer häufigen Gestaltungsvariante der GmbH & Co. KG) und offene Handelsgesellschaften (oHG) erfasst sein.
Ferner werden Anmeldungen zum Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister in den Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens für Online-Beglaubigungen einbezogen.
Hinsichtlich der Einzelheiten und des technischen Ablaufs der notariellen Online-Verfahren verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf unseren früheren Newsletter zum DiRUG.
III. Inkrafttreten der Neuregelungen
Die Neuregelungen über die notarielle Online-Beglaubigung von Anmeldungen zum Handels- Partnerschafts- und Genossenschaftsregister sollen zeitgleich mit dem DiRUG bereits am 1. August 2022 in Kraft treten. Gleiches gilt für die neuen Vorschriften zur Zulässigkeit der notariellen Online-Beurkundung von GmbH-Gründungsvollmachten und gemeinsam mit der Gründung getroffene Willenserklärungen und Gesellschafterbeschlüsse.
Die Neuregelungen zur Ausweitung der Online-Verfahren auf Vereinsregisteranmeldungen und GmbH-Sachgründungen, Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung von GmbH-Satzungen sowie Erklärungen zur Übernahme neuer GmbH-Geschäftsanteile anlässlich von Kapitalerhöhungen werden dagegen erst am 1. August 2023 in Kraft treten, da diese einen erheblich höheren organisatorischen und technischen Aufwand erfordern.
IV. Video der Bundesnotarkammer zur Veranschaulichung
Ein Video der Bundesnotarkammer, welches Ihnen einfach und verständlich zeigt, wie Sie zukünftig GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen digital vornehmen können, steht hier zum Abruf bereit.
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