DSC Legal berät die tschechische EPH-Gruppe erneut beim Erwerb eines deutschen Eisenbahnunternehmens und Schienenfahrzeugen
Die EPH-Gruppe des tschechischen Unternehmers Daniel Kretinsky hat über ihr Tochterunternehmen EP Logistics International a.s. sämtliche Anteile an der SGL - Schienen Güter Logistik GmbH (SGL) von der Knape Gruppe Holding GmbH (KGH) erworben.
Im Rahmen eines verbundenen Asset Deals erwarb eine weitere Gesellschaft aus der EPH-Gruppe zudem sämtliche Aktiva des KGH-Teilgeschäftsbetriebs Schienenfahrzeugvermietung (Lokomotiven, Triebfahrzeuge, Eisenbahnwaggons, Kippmulden etc.).
SGL ist ein lizensiertes Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Dachau und ca. 100 Mitarbeitern.
EPH wurde bei der gesamten Transaktion durch DSC Legal anwaltlich beraten.
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DSC Legal ist eine Notar- und Rechtsanwaltskanzlei am Pariser Platz in Berlin.
Die rechtliche Beratung und Begleitung von deutschen und ausländischen Mandanten bei Erwerb und Veräußerung von Unternehmen zählt zu unseren Kernkompetenzen. Wir beraten regelmäßig zu inländischen und grenzüberschreitenden Unternehmensakquisitionen in allen Wirtschaftsbereichen unter deutschem Recht.
Änderungen im Recht der BGB-Gesellschaft ab dem 1. Januar 2024 aufgrund des MoPeG
Newsletter 11/2023
Änderungen im Recht der BGB-Gesellschaft ab dem 1. Januar 2024 aufgrund des MoPeG

Am 1. Januar 2024 tritt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) in wesentlichen Teilen in Kraft. Die neuen gesetzlichen Regelungen wirken sich nicht nur bei der Neugründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) aus, sondern lösen ggfls. auch bei bestehenden Gesellschaften, vor allem solchen mit Grundbesitz, Handlungsbedarf für die Gesellschafter aus.
Im Folgenden sollen die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen zusammengefasst und deren Auswirkungen vor allem auf GbR mit Grundbesitz skizziert werden. Abschließend sollen mögliche Alternativen zur GbR aufgezeigt werden.
- Gesellschaftsregister für GbR / Faktisches Eintragungserfordernis
Ab dem 1. Januar 2024 wird ein neues Register für GbR geschaffen, welches von den Amtsgerichten, die auch für die Handelsregister usw. zuständig sind, geführt wird. Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Die Eintragung bewirkt, dass der Gutglaubensschutz des § 15 Handelsgesetzbuch entsprechend auf die eGbR Anwendung findet, insbesondere im Hinblick auf die einzutragenden Angaben zur Gesellschaft, den Gesellschaftern und ihrer Vertretungsbefugnis. Die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr wird damit erleichtert.
Dem Grundsatz nach ist die Eintragung bestehender oder neuer GbR in das Gesellschaftsregister zwar freiwillig. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO neuer Fassung soll allerdings für eine GbR ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Änderungen im Grundbuch – gleich ob Veränderungen im Gesellschafterbestand oder beim gebuchten Recht – bedürfen ebenfalls der vorherigen Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der Voreintragung der eGbR im Grundbuch. Damit entsteht für GbR mit Grundbesitz künftig ein faktischer Eintragungszwang. Entsprechendes gilt auch für solche BGB-Gesellschaften, die als Gesellschafterin im Handels- oder Gesellschaftsregister, in der GmbH-Gesellschafterliste oder im Aktienregister eingetragen sind oder werden sollen.
Zur Eintragung in das Gesellschaftsregister bedarf es grundsätzlich einer von allen Gesellschaftern in öffentlich-beglaubigter Form unterzeichneten Anmeldung bei dem Registergericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Im Gesellschaftsregister eingetragene GbR können ihren Vertragssitz abweichend von dem tatsächlichen Verwaltungssitz wählen, was ihnen eine größere örtliche Bewegungsfreiheit gegenüber nicht registrierten Gesellschaften verschafft. Die Anmeldung muss die erforderlichen Angaben zur Gesellschaft (Name, Sitz, Anschrift) und zu jedem Gesellschafter (Namen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Firma, Rechtsform, Sitz und ggf. Register sowie Registernummer), zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter sowie die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eintragen ist. Änderungen sind im Register jeweils nachzuhalten.
Das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenfrei einsehbar. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR und ihrer Gesellschafter.
- Erweiterte Teilnahmemöglichkeit der eGbR an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
Bislang konnte sich eine BGB-Gesellschaft an Umwandlungen nur als Zielrechtsträger eines Formwechsels im Sinne des Umwandlungsgesetzes beteiligen. Demgegenüber wird für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts künftig der Weg eröffnet, zulässiger Ausgangs- und Zielrechtsträger von Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln im Sinne des Umwandlungsgesetzes zu sein.
- Anpassungsbedarf für bestehende Gesellschaftsverträge prüfen!
Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1. Januar 2024 ändern sich ferner einige Regelungen im BGB, die punktuelle Anpassungen in bestehenden Gesellschaftsverträgen erforderlich machen können:
So stehen etwa nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen Stimmkraft, Anteil am Ergebnis und Liquidationserlös den Gesellschaftern nach Köpfen, also zu gleichen Teilen, zu, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Künftig wird der gesetzliche Regelfall demgegenüber der sein, dass sich diese Gesellschafterrechte vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB künftige Fassung).
Des Weiteren führen bisher Tod, Kündigung und Insolvenz eines Gesellschafters von Gesetzes wegen zur Auflösung der Gesellschaft. Wenn die Gesellschafter die Auflösung nicht wollten, sondern die Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern, war daher eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Gemäß § 723 Abs. 1 BGB künftige Fassung gilt demgegenüber ab dem 1. Januar 2024 als gesetzlicher Regelfall, dass der betreffende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern daher fortbesteht.
Sollte infolge der gesetzlichen Änderungen eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages angezeigt sein, müssten die Gesellschafter entsprechend tätig werden. Gesellschafter, die nicht wollen, dass die neuen Regelungen für ihren Gesellschaftsvertrag gelten, können bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung der bisherigen Regeln von der Gesellschaft schriftlich verlangen, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt (Art. 229, § 61 EGBGB). Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.
- Eintragung in das Gesellschaftsregister führt zu Meldepflicht an das Transparenzregister
Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister führt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) zu der Verpflichtung der Gesellschaft, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG dürfte diese Verpflichtung auch dann gelten, wenn die eGbR ihren Verwaltungssitz im Ausland hat, also insbesondere wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie hält oder sich verpflichtet, solches Eigentum zu erwerben usw.
Eine zum Zweck des Erwerbs und der Vermietung von Wohn- oder Geschäftsraum betriebene Immobilien-GbR kann zwar durch Nichtausübung der Eintragungsoption des § 707 Abs. 1 BGB künftige Fassung diese Transparenzpflicht zunächst vermeiden und damit ihren Gesellschafterkreis vertraulich halten. Aufgrund des oben beschriebenen faktischen Eintragungszwangs bei bevorstehenden Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei den im Grundbuch gebuchten Rechten der Gesellschaft ist jedoch letztlich für Transparenz über die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister gesorgt.
- Ist die Vermietung von Grundbesitz künftig nur durch eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts möglich?
Im Ausgangspunkt ist – wie bisher schon – der Abschluss von Verträgen, wie auch Mietverträgen über Immobilien, durch eine GbR als solche nur dann möglich, wenn diese selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Dies ist bei der rechtsfähigen GbR im Sinne des § 705 Abs. 2 Var. 1 BGB n.F. der Fall, wogegen die nichtrechtsfähige Innengesellschaft nicht Partei eines Mietverhältnisses sein kann.
Wird eine rechtsfähige Gesellschaft zum Zwecke des Erwerbs, des Haltens und der Vermietung von Grundbesitz nach dem 1. Januar 2024 neu gegründet, muss diese nach dem oben beschriebenen faktischen Eintragungserfordernis aufgrund der Neuregelung in § 47 Abs. 2 GBO zunächst zwingend in das Gesellschaftsregister eingetragen werden, bevor sie sodann das Eigentum an einer Immobilie im Grundbuch erwerben (und anschließend vermieten) kann.
Bei bestehenden GbR mit Grundbesitz, gleich ob dieser bereits vor dem 1. Januar 2024 vermietet gewesen ist oder erst danach vermietet werden soll, besteht hingegen allein aufgrund der (beabsichtigten) Vermietung keine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 GwG n.F. wird zwar vereinzelt ein faktischer Registrierungszwang mit dem Argument begründet, dass für die Einziehung der Miete die Eröffnung eines Girokontos bei einem Kreditinstitut seitens der Gesellschaft unerlässlich sei, ein Kreditinstitut jedoch vorher die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben über die rechtsfähige GbR anhand eines Auszugs aus dem Gesellschaftsregister zu erheben und zu überprüfen habe. Indes mag die bestehende GbR bereits über ein entsprechendes Konto verfügen, so dass eine weitere Überprüfung nicht ohne Weiteres erforderlich ist. Weiterhin ist die Überprüfung der betreffenden Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GwG ebenfalls anhand von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten gestattet. Erfolgen allerdings nach dem 1. Januar 2024 Änderungen im Gesellschafterbestand oder betreffen Änderungen Rechte der GbR im Grundbuch, bleibt es bei dem bereits beschriebenen Voreintragungserfordernis in das Gesellschaftsregister.
Daher dürfte sich regelmäßig die Registrierung einer GbR mit Grundbesitz im Gesellschaftsregister empfehlen, um die Gesellschaft handlungsfähig zu halten.
- Risiken bei der Vermietung von Wohnraum, wenn die Möglichkeit zur Geltendmachung von Eigenbedarf gewahrt werden soll, und bei Zeitmietverträgen über Wohnraum
573 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraumietverhältnisses auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (sog. Eigenbedarf).
Bislang gestand die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 213, 136) den Gesellschaftern einer GbR das Recht, Eigenbedarf geltend zu machen, entsprechend zu, obgleich eine Gesellschaft naturgemäß selbst nicht „wohnen“ kann und ebenfalls keine „Familien- oder Haushaltsangehörige“ hat. Stimmen in der mietrechtlichen Literatur zweifeln jedoch an, dass mit dem Inkrafttreten des MoPeG die bisherige Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung Bestand haben kann, da nunmehr die Rechtsfähigkeit der GbR und die Verselbständigung des Gesellschaftsvermögens gegenüber den Gesellschaftern gesetzlich feststehe und damit die Grundlage für die entsprechende Anwendung des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die rechtsfähige Gesellschaft für die Zukunft entfalle. Damit besteht jedenfalls ein Risiko, dass ab dem 1. Januar 2024 die Eigenbedarfskündigung eines GbR-Gesellschafters gerichtlich mit dieser Begründung ausgeschlossen werden könnte.
Die Gründe für die bisherige Zulassung einer Eigenbedarfskündigung durch GbR-Gesellschafter gelten entsprechend bei dem Abschluss von Zeitmietverträgen im Sinne von § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. Sollte daher mit der oben genannten Auffassung künftig gerichtlich festgestellt werden, dass eine Eigenbedarfskündigung von Gesellschaftern einer rechtsfähigen Gesellschaft unter der Geltung des neuen Rechts ausgeschlossen ist, dürfte ebenfalls der Abschluss eines Zeitmietvertrages im Sinne von § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB durch eine GbR ausscheiden. Ob dann sogar bestehende Zeitmietverträge „gekippt“ werden könnten mit der Folge, dass diese gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten, bleibt abzuwarten.
- Mögliche Alternativen zur eGbR bei Gesellschaften mit Grundbesitz
So erfreulich die mit dem MoPeG angestrebte Rechtssicherheit im Rechtsverkehr mit GbR ist, mag es durchaus Fälle geben, in denen die Beteiligten den mit der faktischen Registrierungspflicht verbundenen bürokratischen Aufwand und die Offenlegung ihrer persönlichen Daten in einem von Jedermann einsehbaren Gesellschaftsregister, die womöglich Rückschlüsse auf das vorhandene Immobilienvermögen zulassen, scheuen. Dies gilt insbesondere für Eheleute oder nichteheliche Partner, die Grundbesitz in Form einer GbR erworben haben.
Für diese Personen kann als Alternative zur eGbR der Wechsel in eine Bruchteilsgemeinschaft infrage kommen. Hierfür müsste die bestehende GbR aufgelöst werden. Dies kann etwa durch Auflösungsbeschluss aller Gesellschafter erfolgen. Anschließend wäre das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern auseinanderzusetzen. Der vorhandene Grundbesitz kann im Zuge der Vermögensauseinandersetzung an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Beteiligung zu Bruchteilen aufgelassen werden mit der Folge, dass sie im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen würden. Gegenüber der GbR hat das Miteigentum zwar den möglichen Nachteil, dass jeder Miteigentümer über seinen Miteigentumsanteil jederzeit frei verfügen kann. Die Miteigentümer können jedoch rechtlich bindenden Vereinbarungen über die Verwaltung und Benutzung des Miteigentums treffen oder auch das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausschließen. Eine derartige Miteigentümervereinbarung wirkt im Falle der Eintragung in das Grundbuch gemäß § 1010 BGB dann auch für den Sondernachfolger eines Miteigentümers.
Insbesondere bei Gesellschaften mit lediglich zwei Gesellschaftern, wie insbesondere Ehegatten-GbR, kommt zudem infrage, den Grundbesitz einem der beiden Gesellschafter dadurch zu übertragen, dass der eine Gesellschafter aus der Gesellschaft austritt. Im Rahmen einer Austrittsvereinbarung etwa können die Gesellschafter bestimmen, dass die Gesellschaft liquidationslos erlischt und der Vermögensanteil des Ausscheidenden dem anderen Gesellschafter anwächst. Im Wege einer Grundbuchberichtigung wäre Letzterer als Alleineigentümer in das Grundbuch einzutragen.
Meldepflichten zum Gesellschafts- oder Transparenzregister bestehen weder für Miteigentümer noch für Alleineigentümer von Grundbesitz. Desgleichen ist eine Vermietung von Grundbesitz durch Mit- oder Alleineigentümer naturgemäß ohne Weiteres möglich. Über die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung von Eigenbedarf als Vermieter oder zum Abschluss befristeter Wohnraummietverträge bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen kann dann ebenfalls kein Zweifel bestehen. Ob sich die mit dem Wechsel in die Bruchteilsgemeinschaft bzw. in Alleineigentum entstehenden einmaligen höheren Notar- und Grundbuchkosten rechtfertigen, müssen die Beteiligten freilich für sich beantworten. In jedem Falle ist den Beteiligten diesbezüglich die vorherige Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung zu den Folgen des Wechsels in das Bruchteils- bzw. Alleineigentum zu empfehlen.
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Die Beratung zu Fragestellungen im Bereich des Immobilienrechts gehört zu den Kerngebieten unserer anwaltlichen und notariellen Praxis.
Die Hinweise in diesem Newsletter können und sollen eine eingehende rechtliche Beratung unter umfassender Prüfung des jeweiligen Einzelfalles nicht ersetzen. Unsere Experten beraten Sie gerne über ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und vertreten sie mit herausragender Fachkompetenz und umfangreicher Erfahrung bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Excellent buying opportunities ahead for equity strong investors on the German residential real estate market
Dr. Peter Diedrich / Dr. Istvan Szabados
DSC Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin
26 October 2022
Developers and real estate investors had to deal with substantial supply chain problems in the aftermath of the global pandemic that not only delayed the realisation of residential building projects but also led to massively increased costs. The war in the Ukraine and particularly its huge impact on energy prices in Germany have made matters worse. Unsurprisingly, the number of newly constructed buildings as well as the number of building permits have noticeably dropped in recent months.
On the other hand, the financial leeway for potential homeowners is narrowing due to the extraordinarily high inflation: The German consumer price index has reached a level of 10% in October 2022 - a figure unseen in the past 70 years. In addition, the European Central Bank‘s attempt to fight inflation resulted in a steep mortgage rate hike that has made financing substantially more expensive. While a mortgage loan with a fixed interest rate for 10 years cost less than 1% per annum a year ago, the interest rate has now risen above 4% p.a. As residential real estate has become much less affordable in the past months, asking prices are currently stagnating and, in some areas, for the first time for 13 years even slightly declining. Potential buyers seem to turn to the rental market instead.
Unlike in many other countries, the residential rental market in Germany is, compared to the owner occupier market, very sizeable. In general, more than half of the German households are renters, and in Berlin, as one of the top seven German metropolitan areas, even more than 80%. Demand for housing in metropolitan areas continues to exceed the number of available homes by far. Given the increasing backlog of homes to be built and the additional pressure on the German rental market caused by refugees from Ukraine and other countries, a strong rise in the apartment rents can currently be observed. In Berlin, for example, the rents for newly built apartments have increased by approx. 10% within the last year. Due to exorbitant energy costs, the operating costs for less energy efficient buildings have recently, however, risen to new heights, so that landlords of older buildings may not be able to increase the net cold rent similarly. It can be assumed that, under the current market conditions, the quality of the asset (in terms of location, building standard, energy efficiency and maintenance level) will play an increasingly important role for its valuation and the price that sellers can achieve in case of an exit.
Even though many investors who financed their property in Germany with bank loans agreed in the past years on fixed interest periods of 10 to 20 years (or even longer), those who require a re-financing in the next couple of months and years will have to pay much higher interest rates. Particularly in cases where the purchase was highly leveraged and only little repayments were made, (re-)financing could become stressful. Taking into account the increased operating and maintenance costs, particularly for older, unrefurbished buildings, and the darkened exit prospects due to the higher financing costs, it may well be that purchasing opportunities will emerge on the market that have not been available for a long time in recent years.
Equity strong investors - particularly with a value add strategy such as energy efficient refurbishments - should therefore await buying opportunites on the German residential real estate market. That is especially true for US. dollar-based investors who can currently benefit from their historically strong currency: To the same extent the euro has depreciated against the US. dollar, German real properties have become cheeper on a US. dollar basis. The current strength of the US. dollar therefore presents an excellent window of opportunity for investments in German real estate.
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Erweiterung des Anwendungsbereichs notarieller Online-Verfahren
Der Bundestag hat im Juni 2022 das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (nachstehend „DiRUG-Ergänzungsgesetz“) verabschiedet. Das DiRUG-Ergänzungsgesetz wird zu erheblichen Erweiterungen des Anwendungsbereichs der bereits durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (nachstehend „DiRUG“) im vergangenen Jahr geschaffenen notariellen Verfahren der Online-Beurkundung und Online-Belaubigung führen, die überwiegend bereits am 1. August 2022 in Kraft treten werden.
Über diese sehr praxisrelevante Neuregelung soll nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben werden.
I. Bisherige Rechtslage nach dem DiRUG
Im Oktober 2021 hatten wir in einem Newsletter bereits über die weitreichenden Änderungen aufgrund des DiRUG berichtet, durch welches Online-Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, inkl. ihrer Sonderform der UG (haftungsbeschränkt)) und bestimmte Online-Handelsregisteranmeldungen ab dem 1. August 2022 möglich gemacht wurden.
Das notarielle Online-Beurkundungsverfahren war hiernach ausschließlich für die Gründung einer GmbH eröffnet und zusätzlich dadurch eingeschränkt, dass dieses nur sog. Bargründungen erfassen sollte. Sachgründungen waren dagegen vom Anwendungsbereich des notariellen Online-Gründungsverfahrens ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Anwendungsbereich der Online-Beglaubigung war auf Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister beschränkt, wobei nur Handelsregisteranmeldungen durch Einzelkaufleuten (e.K.), für Kapitalgesellschaften (beschränkt auf GmbH, AG und KGaA) und für Zweigniederlassungen von inländischen Kapitalgesellschaften (wie zuvor) oder von ausländischen Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaates unterliegen, erfasst waren. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister für Personenhandelsgesellschaften (KG und oHG) waren nach dem DiRUG von der Möglichkeit einer notariellen Online-Beglaubigung ausgenommen.
II. Zukünftige Rechstlage nach dem DiRUG-Ergänzungsgesetz
Durch das DiRUG-Ergänzungsgesetz wird der Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens der Online-Beurkundung auf folgende beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte ausgeweitet:
- GmbH-Sachgründungen (d.h. Gründungen bei denen die Nennbeträge der Geschäftsanteile aller Gründungsgesellschafter nicht ausschließlich in Geld zu erbringen sind),
- Erteilung von Vollmachten zur GmbH-Gründung (sog. Gründungsvollmachten),
- gemeinsam mit der GmbH-Gründung getroffene Willenserklärungen,
- einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung von GmbH-Gesellschaftsverträgen (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (d.h. Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals)
Die Beschränkung des Verfahrens der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen auf bestimmte Rechtsträger wurde aufgehoben. Beglaubigungen von Handelsregisteranmeldungen im Wege der Videokommunikation mit dem Notar werden künftig für sämtliche im Handelsregister einzutragende Rechtsträger zulässig sein. Sodann werden auch Kommanditgesellschaften (insbesondere in ihrer häufigen Gestaltungsvariante der GmbH & Co. KG) und offene Handelsgesellschaften (oHG) erfasst sein.
Ferner werden Anmeldungen zum Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister in den Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens für Online-Beglaubigungen einbezogen.
Hinsichtlich der Einzelheiten und des technischen Ablaufs der notariellen Online-Verfahren verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf unseren früheren Newsletter zum DiRUG.
III. Inkrafttreten der Neuregelungen
Die Neuregelungen über die notarielle Online-Beglaubigung von Anmeldungen zum Handels- Partnerschafts- und Genossenschaftsregister sollen zeitgleich mit dem DiRUG bereits am 1. August 2022 in Kraft treten. Gleiches gilt für die neuen Vorschriften zur Zulässigkeit der notariellen Online-Beurkundung von GmbH-Gründungsvollmachten und gemeinsam mit der Gründung getroffene Willenserklärungen und Gesellschafterbeschlüsse.
Die Neuregelungen zur Ausweitung der Online-Verfahren auf Vereinsregisteranmeldungen und GmbH-Sachgründungen, Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung von GmbH-Satzungen sowie Erklärungen zur Übernahme neuer GmbH-Geschäftsanteile anlässlich von Kapitalerhöhungen werden dagegen erst am 1. August 2023 in Kraft treten, da diese einen erheblich höheren organisatorischen und technischen Aufwand erfordern.
IV. Video der Bundesnotarkammer zur Veranschaulichung
Ein Video der Bundesnotarkammer, welches Ihnen einfach und verständlich zeigt, wie Sie zukünftig GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen digital vornehmen können, steht hier zum Abruf bereit.
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Verschärfte Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister - Erhebliche Bußgelder drohen!
Relativ unbemerkt ist mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“ - BGBl. I S. 2083) bereits zum 1. August 2021 eine weitere Verschärfung des Geldwäscherechts in Kraft getreten, welche auch für eine große Anzahl deutscher Gesellschaften von erheblicher Relevanz sein dürfte. Hierbei geht es um die Pflicht zur Mitteilung der sog. wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Das Transparenzregister, welches die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern soll, wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt und untersteht der Aufsicht des Bundesverwaltungsamts („BVA“).
Nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH u. eG) und Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG) grundsätzlich dazu verpflichtet, im Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften gehören nach § 3 Abs. 2 GwG grundsätzlich alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter nach diesen Kriterien ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner (sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter).
Für die Erfüllung der Meldepflichten zum Transparenzregister bestanden zunächst erhebliche Erleichterungen, welche mit Inkrafttreten des TraFinG am 1. August 2021 entfallen sind. Mit diesem Newsletter möchten wir über die damit eingetretene Verschärfung der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister und die bereits im laufenden Jahr 2022 auslaufenden Übergangsvorschriften für ehemals privilegierte Gesellschaften informieren. Die gravierenden Rechtsfolgen (Bußgelder), welche den betroffenen Gesellschaften bei einem Pflichtverstoß drohen, sollten deren Inhaber und Geschäftsleiter zu einer unverzüglichen Prüfung etwaiger noch nicht erfüllter Transparenzpflichten und ggf. Einholung der vollständigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten und deren rechtzeitge Mitteilung an das Transparenzregister veranlassen.
I. Frühere Rechtslage (sog. Mitteilungsfiktion)
Nach früherer Rechtslage konnten Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits nachvollziehbar aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergeben hatten (z.B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister), auf eine Meldefiktion berufen, wonach die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister als erfüllt anzusehen war und mithin keine zusätzliche Mitteilung des/der wirtschaftlich Berechtigten erfolgen musste. Die Meldefiktion kam insbesondere der GmbH (bzw. UG [haftungsbeschränkt]) zugute, da sich aus der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste im Regelfall die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln ließen. Auch für bösennotierte Gesellschaften (AG, KGaA, SE) bestand regelmäßig eine solche Meldefiktion, da diese Gesellschaften bereits vergleichbaren kapitalmarktrechtlichen Offenlegungspflichten unterliegen.
II. Neue Rechtslage ab 1. August 2021 (Wegfall der Mitteilungsfiktion)
Die vorgenannten Mitteilungsfiktionen sind durch das TraFinG ersatzlos gestrichen worden. Seither sind alle neugegründeten juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH u. eG) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, oHG) zur Einholung, Aufbewahrung und Aktualisierung der gesetzlichen Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten (d.h. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art u. Umfang des wirtschaftlichen Interesses u. Staatsangehörigkeiten) sowie zu deren unverzüglichen Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet (zur Erleichterung für e.V. siehe unter IV.).
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Verwaltungspraxis des zuständigen BVA auch die Meldefiktion für börsennotierte Gesellschaften als nicht mehr existent angesehen wird, obgleich die gesetzliche Definition des wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG) auch weiterhin eine ausdrückliche Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften (bzw. Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind) enthält. Diese Bereichsausnahme sollte ursprünglich wohl ebenfalls gestrichen werden, wurde aber vom Finanzausschuss des Bundestages kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wieder eingefügt. Ziel dieser Intervention des Finanzausschusses sei es dabei gewesen, börsennotierte Gesellschaften im Einklang mit der zugrundeliegenden EU-Geldwäscherichtlinie insgesamt zu privilegieren, d.h. auch von der Meldepflicht zum Transparenzregister weiterhin auszunehmen (so jedenfalls gewichtige Stimmen in der juristischen Fachliteratur). Eine klarstellende Rückfrage von DSC Legal beim zuständigen BVA ergab allerdings, dass die Behörde auch für börsennotierte Gesellschaften nunmehr von einer generellen Mitteilungspflicht ausgeht. Bei der konkreten Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten sei nach Ansicht des BVA auf den allgemeinen Auffangtatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG abzustellen. Soweit bei einer börsennotierten Gesellschaft, die an einem organisierten Markt gelistet ist, hiernach kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter existiert, kann auch bei diesen Gesellschaften auf die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (z.B. Vorstand einer AG) abgestellt werden.
III. Übergangsregelungen für zuvor privilegierte Bestandsgesellschaften
Für die Meldung zum Transparenzregister sind die nachfolgenden gesetzlichen Übergangsfristen vorgesehen, welche jedoch nur für solche Unternehmen gelten, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bis zum 1. August 2021 aufgrund der bis dahin geltenden Mitteilungsfiktionen als erfüllt anzusehen war:
- Aktiengesellschaften (AG, SE) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum bis zum 31. März 2022,
- GmbH (inkl. UG) und eG bis zum 30. Juni 2022,
- Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022,
- in allen anderen Fällen (vor allem Stiftungen u. eingetragene Personengesellschaften wie oHG u. KG) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.
IV. Vereinfachung für Vereine
Hinsichtlich der Mitteilungspflichten für eingetragene Vereine (e.V.) nach § 21 BGB sieht das Gesetz wesentliche Erleichterungen vor. Danach ist die registerführende Stelle auf Grundlage der Daten des Vereinsregisters grundsätzlich verpflichtet, die Eintragungen für den Verein in das Transparenzregister vorzunehmen, ohne dass eine gesonderte Mitteilung durch den Verein erforderlich ist. Die im Vereinsregister stehenden Daten gelten dabei als Angaben des Vereins. Als wirtschaftlich Berechtigte werden die Vorstandsmitglieder des Vereins eingetragen. Ausnahmsweise besteht jedoch dann eine eigene Verpflichtung des Vereins zur Meldung, wenn eine Änderung im Vereinsvorstand nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde oder die Angaben im Vereinsregister unrichtig sind. Eine Eintragung im Transparenzregister erfolgt erstmalig spätestens zum 1. Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.
V. Rechtsfolge bei festgestellten Pflichtverstößen
Eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der gesetzlichen Pflichten zur Einholung, Aufbewahrung und Aktualisierung der Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten und/oder der Pflicht zu deren (vollständigen, richtigen u. rechtzeitigen) Mitteilung an das Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 150.000,00 (bei Vorsatz) bzw. EUR 100.000,00 (bei Leichtfertigkeit) geahndet werden kann. Die Geldbuße kann sogar bis zu EUR 1.000.000,00 oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
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- Online-Gründung einer GmbH per Videokonferenz mit dem Notar ab dem 1. August 2022 möglich!
- Berliner „Mietendeckel“ ist insgesamt von Anfang an nichtig, was nun?
- Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentums
- 10 Jahre DSC Legal – Ein feierlicher Nachmittag im Team anlässlich des Jubiläums unserer Kanzlei